Verpackungssteuer
In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssen sie die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Der Steuerbetrag beträgt:
- 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher
- 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
- 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel
Dass die Verpackungssteuer im Wesentlichen rechtmäßig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Die Stadtverwaltung wertet das Urteil derzeit gemeinsam mit ihren Anwälten aus und klärt, welche Anpassungen an der Verpackungssteuersatzung möglicherweise notwendig sind. Sobald diese Fragen geklärt sind, erhalten die Tübinger Betriebe das Formular zur Steuererklärung für das Jahr 2022 und nach Prüfung durch die Fachabteilung Steuern einen Steuerbescheid.
Zum Herunterladen
- Verpackungssteuersatzung
- Informationsbroschüre
- Auslegungshinweise
- Info-Flyer
- Plakat: Hier gilt die Verpackungssteuer
- Präsentation zur Informationsveranstaltung (2021)
Übrigens: Auf Mehrweg-Verpackungen fällt keine Verpackungssteuer an! Deshalb lohnt es sich für Betriebe, auf Mehrweg umzusteigen. Weitere Informationen und Fördermöglichkeiten: www.tuebingen.de/mehrweg
Kontakt
E-Mail verpackungssteuertuebingen.de